15. Dezember 2016 - Wer sein Unternehmen in 2016 bereits vor dem 30. Juni 2016 übertragen hat, wird von den neuen Regelungen betroffen sein, sofern das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt.
Die Herabsetzung des Kapitalisierungsfaktors bei Unternehmensbewertungen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf 13,75 ist rückwirkend bereits ab dem 01. Januar 2016 anwendbar.

Bei Übertragungen im 1. Halbjahr 2016 kann sich die rückwirkende Anwendung des niedrigeren Kapitalisierungsfaktors jedoch auch negativ auf die Verwaltungsvermögensquote auswirken. Im schlimmsten Fall wird die Grenze von 50% zulässigem Verwaltungsvermögen überschritten, so dass überhaupt keine Verschonung mehr möglich ist. Die Verschonung kann sich aber auch von 100% auf 85% reduzieren, wenn der Verwaltungsvermögenstest nach Neuberechnung eine Quote von mehr als 10% ergibt.

Was bedeutet das für zukünftige Nachfolgeregelungen? – Familienbetriebe sowie KMUs, bei denen sich die Unternehmensanteile auf mehrere Gesellschafter aufteilen, werden die Nachfolgekonzepte neu überdenken und ggf. auf Basis der neuen Regelungen anpassen müssen. Wichtig sind hier: Lohnsummenprüfung, Verwaltungsvermögen, Verschonungsregelung uvm.

Eine Prüfung von langfristigen Übertragungen und ein darauf abgestimmter Notfallplan, Anpassen der Gesellschaftsverträge sowie testamentarische Verfügungen sind dringend nötig.
Wir empfehlen, neben den strategischen Überlegungen mit bauerundpartner auch Ihren Steuerberater in die Nachfolgekonzeption einzubeziehen.

Unser Nachfolge-Experte: Roland Bauer | +49 8031 1879 - 12 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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